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Sozialgericht Dortmund – Erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Eingliederungsverwaltungsaktes

Dortmund: Sozialgericht Dortmund | Die Eingliederungsvereinbarung war ursprünglich als Hilfe für Erwerbslose gedacht und ist inzwischen zum reinen Züchtigung mittel verkommen. Sie ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag zwischen dem Jobcenter und dem Hartz IV Leistungsempfänger, der auf sechs Monate geschlossen werden soll.

Das nachfolgende Beispiel zeigt, dass sich das Jobcenter dabei zu rein gar nichts verpflichtet, zu was Jobcenter nicht von Gesetzes wegen eh verpflichtet sind.
Schlimmer noch, die Formulierungen und die Arbeitspraxis des Jobcenter Märkischer Kreis zeigt regelmäßig, dass die Kunden nicht ausreichend über Ihre Rechte und Konsequenzen informiert werden und den Kunden so zustehende Unterstützungsleistungen vorsätzlich vorenthalten werden.

  1. Unterstützung durch Jobcenter Märkischer Kreis 
    Das Jobcenter unterbreitet Ihnen Vermittlungsvorschläge, soweit geeignete Stellenangebote vorliegen. 
    Das Jobcenter unterstützt Ihre Bewerbungsaktivitäten durch Übernahme von angemessenen nachgewiesenen Kosten für schriftliche Bewerbungen nach Maßgabe des § 16 Abs. 1 SGB II i. V.m. § 44 SGB III, sofern Sie diese zuvor beantragt haben. 
    Das Jobcenter unterstützt Ihre Bewerbungsaktivitäten nach Maßgabe des § 16 Abs. I SGB II i. V.m. § 44 SGB III durch Übernahme von angemessenen und nachgewiesenen Fahrkosten zu Vorstellungsgesprächen, sofern die Kostenübernahme vor Fahrtantritt durch Sie beantragt wurde.
    Kommt das zuständige Jobcenter seinen in der Eingliederungsvereinbarung festgelegten Pflichten nicht nach, ist ihm innerhalb einer Frist von 4 Wochen das Recht der Nacherfüllung einzuräumen. Ist eine Nachbesserung tatsächlich nicht möglich, muss das Jobcenter eine Ersatzmaßnahme anbieten. 

Die offen versteckten Bedingungen werden von vielen unkritischen Kunden nur zu leicht überlesen. In der Konsequenz bleiben viele auf den Bewerbungskosten und Fahrtkosten sitzen. Aus diesem Grund lehnen mehr und mehr Kunden die Unterzeichnung einer Eingliederungsvereinbarung ab und wehren sich mit Widersprüchen gegen Verwaltungsakte.

Zu Recht entschied jetzt die 27. Kammer des Sozialgerichts Dortmund in einem Kostenbeschluss zu einer EGV VA-Klage. Die Klage war durch Zeitablauf des Verwaltungsaktes hinfällig geworden, nicht aber die damit verbundenen Kosten.

„Denn das Gericht hat erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Eingliederungsverwaltungsaktes. Zum einen lässt die Übernahme „angemessener Kosten“ für Bewerbungen offen, ob und in welcher Höhe Kosten tatsächlichen durch den Beklagten übernommen worden waren. Dieser unbestimmte Rechtsbegriff stellt lediglich eine Prüfung des zu stellenden Kostenerstattungsantrags in Aussicht. Damit ist der Eingliederungsverwaltungsakt nicht hinreichend bestimmt“
S 27 AS 2745/14

Diese gerichtliche Rüge betrifft beinahe alle Eingliederungsvereinbarungen die im Märkischen Kreis „geschlossen oder diktiert werden“. 

Für Verträge aller Art gilt grundsätzlich: entscheidend ist eine übereinstimmende Willenserklärung hinsichtlich Angebot und Nachfrage. Und: Über gesetzlich geregelte Rechte und Pflichten brauche ich keinen zusätzlichen öffentlich-rechtlicher Vertrag.

Die 27. Kammer des Sozialgerichts Dortmund steht mit dieser Bewertung der Eingliederungsvereinbarungen nicht allein. Am 03.08.2015 hatte auch die 60. Kammer die Praxis des Jobcenters Märkischer Kreis gerügt: 

„Der Kläger hat am 27.06.2013 den Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung nicht abgelehnt, wie sich aus dem VerBIS-Vermerk vom 27.06.2013 und den Ausführungen des Klägers im Termin ergibt, hat er lediglich zunächst eine Beratung beim Verein „aufRECHT e.V.“ wahrnehmen wollen. Aufgrund des Vorrangs einer konsensualen Lösung (vgl. BSG, Urteil vom 14.02.2013, B 14 AS 195/11 R) hatte der Beklagte ihm dies zugestehen und zumindest eine kurze Frist zur Unterzeichnung gewähren müssen, wie es in der Vergangenheit auch praktiziert worden ist (vgl. VerBIS-Vermerk vom 20.12.2012).“
S 60 AS 3769/13

Über norbertschulze1

An alle Jobcenter-Mitarbeiter, die sich hier rumtreiben: Meine Daten dürfen nicht verwendet werden! Ich gebe dafür keine Einverständniserklärung. Der Schutz der Privatsphäre ist im deutschen Grundgesetz aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) abgeleitet. Das besondere Persönlichkeitsrecht dient dem Schutz eines abgeschirmten Bereichs persönlicher Entfaltung. Dem Menschen soll dadurch ein spezifischer Bereich verbleiben, in dem er sich frei und ungezwungen verhalten kann, ohne befürchten zu müssen, dass Dritte von seinem Verhalten Kenntnis erlangen oder ihn sogar beobachten bzw. abhören können. Durch die Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG) und durch das Post- und Fernmeldegeheimnis (Art. 10 GG) wird der Schutzbereich konkretisiert. Die Ausnahmen hiervon (Abhören von Telefongesprächen und Wohnungen) werden als Lauschangriff bezeichnet und sind ebenfalls gesetzlich geregelt. da reicht der Platz nicht aus Ich habe keine besondere Begabung, sondern bin nur leidenschaftlich neugierig. (Albert Einstein) Linkhaftung Mit Urteil vom 12. Mai 1998 - 312 O 85/98 - "Haftung für Links" entschied das Landgericht Hamburg, dass man durch Anbringung eines Links die Inhalte der gelinkten Seite ggf. mit zu verantworten hat. Dies kann - so das Landesgericht - nur dadurch verhindert werden dass man sich ausdrücklich von diesen Inhalten distanziert, was ich mit nachfolgender Erklärung ausdrücklich tue: Für alle Links gilt, dass ich keinen Einfluss auf die Gestaltung und Inhalte der verlinkten Seiten habe. Ich distanziere mich ausdrücklich von allen Inhalten dieser Seiten. Ferner weise ich darauf hin, dass ich keine Verantwortung für die Inhalte der Seiten trage. 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Das beste mittel, jeden Tag zu beginnen, ist: Beim erwachen daran zu Denken, ob man nicht wenigstens einem Menschen an diesem Tag eine Freude machen könnte. (Nietzsche) Die vier edlen Wahrheiten sind: Wahrheit vom Leiden: Das Leben im Daseinskreislauf ist letztlich leidvoll. Dies ist zu durchschauen. (Dukkha Sacca) Wahrheit von der Ursache des Leidens: Die Ursachen des Leidens sind Gier, Haß und Verblendung. Sie sind zu überwinden. (Samudaya Sacca) Wahrheit von der Aufhebung des Leidens: Erlöschen die Ursachen, erlischt das Leiden. Dies ist zu verwirklichen. (Nirodha Sacca) Wahrheit von dem Weg zur Aufhebung des Leidens: Zum Erlöschen des Leidens führt ein Weg, der Edle Achtfache Pfad. Er ist zu gehen. (Magga Sacca) » Haftungsausschluss für Gästebuch, Kommentare, Berichte, Mitteilungen auf der Homepage! 1. Inhalt des Online-Angebotes Der Autor übernimmt keinerlei Gewähr für die Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit oder Qualität der bereitgestellten Informationen. 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