Bürgergeld-Urteil: Man muss sich nicht auf jedes Jobangebot des Jobcenters bewerben


Aktenzeichen S 3 AS 113/20 vom 14. September 2023

Jobcenter verschicken teils wahllos unzählige Vermittlungsvorschläge, auf die man sich bewerben soll. Allerdings liegt nicht in jedem Fall eine Weigerung vor – die mit Sanktionen geahndet wird – wenn man sich nicht auf alle Jobangebote des Jobcenters bewirbt. Hier hat das Sozialgericht erklärt, dass es auf die Betrachtungsweise der Gesamtumstände ankommt, bevor eine Sanktion ausgesprochen wird.

Aufforderungen des Jobcenters nicht Folge zu leisten, kommt Bürgergeld Bedürftige meist teuer zu stehen. Ihnen drohen Leistungskürzungen, die – demnächst – bis zu 100 Prozent des Regelsatzes betragen. Dazu bedarf es dann aber mehr als einer nicht verschickten Bewerbung auf zig Vermittlungsvorschläge. Das Sozialgericht Speyer hat diesbezüglich Augenmaß bewiesen und die Behörde mit dem Hinweis auf eine restriktive Auslegung der starren Gesetzestexte in die Schranken gewiesen (Aktenzeichen S 3 AS 113/20 vom 14. September 2023).

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Bürgergeld: Vollsanktionen nicht mit BVerfG vereinbar


Trotz Urteil v. BVerfG

Die Bürgergeld Vollsanktionen, die Ende März 2024 vom Bundesrat verabschiedet werden sollen, könnten eine Klagewelle auslösen. Mit dem zweiten Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024 soll sowohl der Bürgergeld Bonus in Höhe von 75 Euro gestrichen werden als auch – zunächst temporär für zwei Jahre – die Vollsanktionen bei wiederholter Ablehnung von zumutbarer Arbeit eingeführt werden – was bedeutet, dass der Regelbedarf vollständig für einen Zeitraum von zwei Monaten gestrichen wird. Die Vollsanktionen sollen sich ausdrücklich nicht auf die Mehrbedarfe sowie auf Kosten der Unterkunft und Heizung erstrecken.

In der Erklärung zum Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024 bezieht sich die Bundesregierung bei der Neueinführung der Vollsanktionen auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts 1 BvL 7/16 vom 05.11.2019. Seinerzeit hatte das Bundesverfassungsgericht die Sanktionspraxis der Jobcenter scharf kritisiert und teilweise für nicht zulässig erklärt mit der Folge eines Sanktionsmoratoriums bei Hartz IV und anschließend deutlich eingeschränkter Leistungsminderung bei der Einführung des Bürgergeldes in 2023 – nun dreht sich die Spirale wieder rückwärts.

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Bezahlkarte für Bürgergeld von CDU-Abgeordneten gefordert


Ein Klick und der Hahn ist zu.

Das ging schnell. Kaum, dass die Bezahlkarte für Geflüchtete sich in einigen Landkreisen und Gemeinden etabliert hat, steht die Forderung im Raum, das System auch auf Bürgergeld Bedürftige anzuwenden. Der Regelsatz würde dann nicht mehr auf das Konto gebucht, sondern auf eine Karte geladen. Der CDU-Bundestagsabgeordnete Max Mörseburg möchte damit Missbrauch verhindern. Letztlich würde eine solche Maßnahme Betroffene stigmatisieren und noch weiter ins Abseits drängen.

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Jugendamt Traunstein, ignoriert Kinderrechte!


Zuständig für die Verwahrlosung, ist das Jugendamt Traunstein, zusammen mit einer Familienrichterin vom Amtsgericht Traunstein, (Familiengericht), wobei diese Familienrichterin schon beim Betreten des Verhandlungs-Raums, die Aussage machte, tja ich weiß ja schon wie ich mich entscheiden werde!

SCHWERPUNKT Wenn Kinder psychisch kranker Eltern Schutz brauchen Kinder psychisch kranker Eltern sind manchmal besonders schutzbedürftig. Es braucht aber nicht für alle betroffenen Kinder eine Schutzmassnahme, welche von den Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (KESB) angeordnet werden kann. Wann sind behördliche Kindesschutzmassnahmen angezeigt? Was bezwecken sie, und wie gestaltet sich die Schnittstelle zwischen Pädiatrie und Kindesschutzbehör­den? Der vorliegende Artikel beleuchtet diese Fragen im Allgemeinen und im Hinblick auf Kinder psychisch kranker Eltern. Von Christoph Heck und Michael Marugg Das Kindeswohl ist ein bewusst unbestimmter Rechtsbegriff. indesschutz ist ein Begriff, der im engen wie im weiten Sinne verstanden werden kann. In erster Linie sind es die Eltern, welche ihre Kinder umsorgen und erziehen und sie da­bei in ihrer Entwicklung angemessen fördern und schützen. Im Bereich des Kindesschutzes betätigt sich auch die Lehrerin, die einen Bildungs- und teil­weise einen Erziehungsauftrag wahrnimmt – im Prin­zip auch der Detailhändler, wenn er alkoholische Ge­tränke im Rahmen der gesetzlich zulässigen Altersgrenze verkauft. Somit sind es zahlreiche und unterschiedlichste Akteure, welche in irgendeiner Form mit Kindesschutz zu tun haben. Nicht zuletzt die einschlägigen Beratungsstellen und Institutionen, Psychotherapeutinnen und -therapeuten, Pädiaterin­nen und Pädiater. Die Kinder- und Jugendmedizin be­tätigt sich unweigerlich im engen wie auch im weiten Sinne im Bereich Kindesschutz. Dies nicht zuletzt auf­grund ihrer starken Betonung der Prävention. Ent­sprechend gibt es zwischen der Pädiatrie und den In­stitutionen und Behörden im Kindesschutz eine wichtige Schnittmenge. Zivilrechtlicher Kindesschutz und Kindeswohl Der zivilrechtliche Kindesschutz kommt dann zum Zug, wenn ein Kind in seiner gesunden Entwicklung akut oder latent gefährdet ist und die Eltern von sich aus nicht in der Lage sind, Abhilfe zu schaffen. Somit stellt sich die Frage, wann ein Kind gefährdet ist be­ziehungsweise was das Wohl des Kindes ausmacht. Das Kindeswohl ist ein bewusst unbestimmter Rechtsbegriff. Es ist ein Grundsatz für die Ausgestal­tung und Anwendung des Rechts, für die Ausübung der elterlichen Sorge und das Handeln von Fachper­sonen, Institutionen und Behörden gegenüber Kin­dern und Jugendlichen und muss im Einzelfall kon-kretisiert werden. Das Kindeswohl umfasst alle Aspekte der Persönlichkeit von Minderjährigen: die körperlichen, sozialen, emotionalen, kognitiven und rechtlichen. Dabei gilt der Grundsatz, dass das Kin­deswohl dann gewährleistet ist, wenn die Grundbe­dürfnisse von Kindern befriedigt und die Grundrechte gesichert sind. Ein am Kindeswohl ausgerichtetes Handeln orientiert sich an diesen Aspekten und wählt die am meisten dienliche und am wenigsten schädli­che Handlungsoption (1). Das bedeutet, dass zivilrechtliche Kindesschutzmass­nahmen häufig nicht den optimalen Schutz, die opti­male Förderung oder das optimale Wohlergehen eines Kindes gewährleisten können. Sie haben aber den Wir­kungsanspruch, den unter den gegebenen Umstän­den bestmöglichen Schutz und die bestmögliche För­derung zu gewährleisten. Primärer Wirkungsanspruch aller zivilrechtlicher Kindesschutzmassnahmen ist es, einer Gefährdung Abhilfe zu schaffen und Schutz si­cherzustellen. Die Förderung des Kindeswohls ist ein weiterer Wirkungsanspruch, jedoch der Gewährleis­tung des Schutzes nachrangig (Abbildung 1). Juristische Grundlagen Kindesschutz soll rasch, nachhaltig und fachlich kor­rekt, doch mit minimalen Eingriffen in die Persönlich­keitsrechte und Familienstruktur der konkreten Ge­fährdungslage begegnen (2). Im Schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das Kindesrecht (3) in den Artikeln 252 bis 327c geregelt. Die wesentlichen zivil­rechtlichen Kindesschutzmassnahmen, welche eine KESB oder ein Gericht anordnen können, bilden die Artikel 306 ff. Eine Vertretungsbeistandschaft nach Artikel 306 ZGB beispielsweise ist für das Kind dann erforderlich, wenn die Eltern am Handeln verhindert sind oder in einer Angelegenheit Interessen haben, die denen des Kindes widersprechen beziehungs-Abbildung 1: Wirkungsanspruch zivilrechtlicher Kindesschutzmassnahmen: Primär geht es um die Kindeswohlsicherung (Quelle: Amt für Jugend und Berufsberatung Kanton Zürich: kjz­Portfolio 2014). Abbildung 2: Die wesentlichen zivilrechtlichen Kindesschutzmassnahmen weise zu einer Interessenskollision führen. So zum Beispiel im Rahmen eines Strafverfahrens gegen die Eltern, bei denen das Kind geschädigt ist, oder gege­benenfalls in einer Erbschaftsangelegenheit. Eine Beistandschaft zur Beratung und Unterstützung (Art. 308 Abs. 1 ZGB), welche auch die Kontrolle der Erziehungstätigkeit der Eltern umfasst, ist eine wei­tere Möglichkeit einer angeordneten Kindesschutz­massnahme. Die Behörde kann der Beistandsperson punktuell Befugnisse erteilen (Art. 308 Abs. 2 ZGB) und falls nötig die elterliche Sorge in diesen Punkten einschränken (Art. 308 Abs. 3 ZGB). Beispiele eines Auftrags beziehungsweise expliziter Befugnisse an die Beistandsperson können sein: • die Anmeldung des Kindes beim Schulpsychologi­schen Dienst zur Abklärung einer allfällligen Son­derschulbedürftigkeit; • die Anmeldung des Kindes bei der Kinderärztin zur Abklärung des Gesundheitszustandes; • die Anmeldung des Kindes bei einem Psychothera­peuten im Hinblick auf die Belastungsstörungen des Kindes aufgrund der Suchtproblematik der Eltern. Eine Beistandschaft kann auch zur Überwachung einer angeordneten Besuchsrechtsregelung bei getrennt le­benden Eltern erforderlich sein (Art. 308 Abs. 2 ZGB). Ein erheblicher Eingriff in die elterliche Sorge ist der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts (früher Obhutsentzug, Art. 310 ZGB). Dabei geht das Recht der Eltern, über den Aufenthalt des Kindes zu bestimmen, an die Behörde über, welche das Kind an einem geeig­neten Ort – in einer Pflegefamilie oder in einer Institu­tion – unterbringt. Dieser starke Eingriff bedingt, dass eine erhebliche Gefährdung des Kindeswohls beim Ver­bleib des Kindes bei den Eltern vorliegen muss. Dabei gilt es abzuwägen, ob der Verbleib in einem dysfunk­tionalen System oder die Platzierung mit der Folge der Entwurzelung das kleinere Übel ist. Längst nicht jede Platzierung in einer Pflegefamilie oder in einem Heim wird behördlich angeordnet. Viele Platzierungen erfol­gen auf Wunsch der Eltern und Kinder beziehungs­weise Jugendlichen. Platzierungen in Schulheimen set­zen eine Sonderschulbedürftigkeit voraus, für deren Abklärung die Schulbehörden zuständig sind. Der Entzug der elterlichen Sorge (Art. 311 f. ZGB) ist ein schwerer Eingriff in die Persönlichkeitsrechte von Eltern. Ist ein solcher Eingriff erforderlich, geht in der Rechtsfolge die Errichtung einer Vormundschaft für das Kind einher. Dieser Eingriff ist selten, weil zur Be­hebung einer entsprechenden Kindeswohlgefähr­dung meist der Entzug des Aufenthaltsbestimmungs­rechts (Art. 310 ZGB) und weitere spezifische Massnahmen nach Art. 308 ZGB ausreichen. Massnahmen des zivilrechtlichen Kindes- und Er­wachsenenschutzes dürfen nur angeordnet werden, wenn nicht andere Mittel ebenso geeignet sind, den Schutz zu gewährleisten. Private Lösungen bezie­hungsweise freiwillige Unterstützungsleistungen ha­ben Vorrang. Der staatliche Eingriff soll nur dort statt­finden, wo diese privaten Lösungen nicht bestehen oder ausreichen oder von vornherein als ungenügend erscheinen. Nur dann können behördliche Massnah­men angeordnet werden (Art. 307 ff.) (4). Kindes­schutzmassnahmen müssen daher verhältnismässig sein, das heisst, eine behördliche Massnahme, zum Beispiel eine Beistandschaft für das Kind, muss im konkreten Fall: • geeignet (zwecktauglich); • erforderlich (keine mildere Massnahme zwecktaug­lich) und • zumutbar (angemessenes Verhältnis von Eingriffs­zweck und Eingriffswirkung) sein. Kindeswohlgefährdung bei Kindern psychisch kranker Eltern Für Kinder psychisch kranker Eltern besteht der Lei­densdruck häufig darin, dass sie das Verhalten ihrer erkrankten Eltern oder des erkrankten Elternteils nicht einordnen können. Das Alter des Kindes und die vor­handene oder nicht vorhandene Krankheitseinsicht der Eltern wie auch deren Behandlungsbereitschaft und der Behandlungserfolg sind wesentliche Einfluss­faktoren hinsichtlich des Wohlergehens beziehungs­weise des Ausmasses der Gefährdung betroffener Kinder. Sie leiden beispielsweise unter der Symptomatik ihrer an schwerer Depression erkrankten alleinerziehenden Längst nicht jede Platzierung wird behördlich angeordnet, oft erfolgt sie auf Wunsch der El­tern und Kinder. Private Lösungen haben Vorrang. Mutter und verstehen die Ursachen für ihr Verhalten nicht, weil bisher niemand mit ihnen darüber gespro­chen beziehungsweise sie darüber aufgeklärt hat. Ähnlich die Kinder eines an einer Schizophrenie er­krankten Vaters, der die Familienangehörigen in sein Wahnsystem integriert und dabei Frau und Kinder überwacht und gar körperlich angreift. Die Beispiele sind so zahlreich wie die Arten psychischer Erkran­kungen. Von Bedeutung ist auch, ab welchem Alter und wie lange Kinder solchen Belastungen ausgesetzt sind. Die psychische Erkrankung von Eltern kann das früh­kindliche Bindungsverhalten massgeblich und nach­haltig negativ beeinflussen, wobei eine frühkindliche Bindungsstörung, wie zum Beispiel unsicher-vermei­dendes Bindungsverhalten, nicht zwangsläufig beim betroffenen Kind zu einer psychischen Störung führen muss. Vor diesem Hintergrund ist die allfällige Kindeswohl­gefährdung im konkreten Einzelfall zu beurteilen. Mit einer Situationsanalyse müssen entwicklungsfördern­de und -hemmende Faktoren identifiziert und beurteilt werden, um die Art und das Ausmass einer allfälligen Kindeswohlgefährdung einschätzen zu können. In der Folge gilt es, geeignete Massnahmen zu finden und diese auf ihre Zweckmässigkeit zu prüfen. Manchmal sind freiwillige Hilfsangebote ausreichend. Manchmal braucht es behördliche Anordnungen. Fallbeispiel Ein exemplarisches Beispiel ist die Situation eines 10-jährigen Mädchens, dessen alleinerziehende Mut­ter an einer Persönlichkeitsstörung mit Alkohol­abusus leidet. Seit Jahren ist die Mutter teilweise für Monate in der psychiatrischen Klinik. Dieser Zustand besteht, seit das Kind 6 Jahre alt ist. Während einer ersten Akutsituation mit Hospitalisierung der Mutter konnte das Mädchen damals vorübergehend bei Nachbarn wohnen und die angestammte Schule wei­terhin besuchen. Die Behörde wurde auf Meldung der Klinik auf die Situation der Familie aufmerksam und klärte die Situation eingehend ab. Die Gefährdung für das Kind bestand darin, dass die Mutter aufgrund ihrer Erkrankung ihr Kind erheblich vernachlässigte. Sie liebte ihre Tochter zwar und war stolz auf sie, ver­mochte jedoch zunehmend nicht, die Bedürfnisse des Kindes wahrzunehmen und angemessen darauf zu reagieren, geschweige denn dem Kind ein angemes­senes und förderliches Umfeld zu bieten. Verkompli­ziert wurde dieser Umstand durch die wiederholten und teilweise länger dauernden Aufenthalte der Mut­ter in der psychiatrischen Klinik. Die Kindesschutzbehörde ordnete daher eine Bei­standschaft für das Kind an, welche die Mutter in ihrer Sorge um das Kind unterstützt und das Wohl des Kin­des gewährleistet. Im Rahmen der Abklärungen zeigte sich, dass die Nachbarn gewillt und geeignet waren, das Mädchen auch längerfristig bei sich auf­zunehmen. Seither lebt das Mädchen in der Nach­barsfamilie als Pflegekind und macht tageweise Besuche bei der Mutter. Diese Platzierung fand im Einvernehmen aller Beteiligten statt. Das Aufenthalts­bestimmungsrecht der Mutter musste deshalb nicht entzogen werden. Die Beistandsperson erhielt den Auftrag, das Pflegeverhältnis zu begleiten. Im Rah­men der Mandatsführung erstattet die Beistandsper­son der Behörde so oft als nötig, mindestens aber alle zwei Jahre Bericht und beantragt gegebenenfalls die Anpassung der Massnahme. Mit dieser individuellen Massnahme konnte der Schutz für das Kind sichergestellt werden. Mit der Platzierung und der Begleitung durch die Beistands­person wird das Wohl des Kindes nicht nur gesichert, sondern darüber hinaus gefördert. Im konkreten Fall ist die Mutter weitgehend krankheitseinsichtig und kooperationsbereit. Dies ist eine wichtige Vorausset­zung, dass die freiwillige und die behördliche Unter­stützungsmassnahme zum Wohle des Kindes Wir­kung entfalten. Was ist Aufgabe der KESB? Wie die oben stehenden Ausführungen zeigen, ist die KESB die abklärende und anordnende Behörde. Sie entscheidet über die Anordnungen zivilrechtlicher Kindes- oder Erwachsenenschutzmassnahmen, so­bald der Sachverhalt ausreichend klar ist. Sie klärt als Fachbehörde den Sachverhalt selber ab oder kann da­mit Fachstellen oder Fachpersonen beauftragen. Die KESB ist weder Beratungs- noch Schlichtungsstelle. Hierfür gibt es je nach Kanton unterschiedliche Ange­bote in der Kinder- und Jugendhilfe. Bis 2012 gab es in der Schweiz über 1400 Vormund­schaftsbehörden. Mit der grundlegenden Revision des zum Teil hundert Jahre alten Vormundschafts­rechts hin zu einem zeitgemässen Kindes- und Er­wachsenenschutzrecht wurde auch die Behördenor­ganisation erneuert. Aufgrund der zunehmenden Komplexität und der Erweiterung der behördlichen Aufgaben wurde das Milizbehördensystem abgelöst. Seit 2013 gibt es in der Schweiz knapp 150 Kindes­und Erwachsenenschutzbehörden. Diese sind je nach Kanton als Verwaltungsbehörde oder als Gericht or­ganisiert. Die KESB sind in jedem Fall Fachbehörden und fällen ihre Entscheide mit mindestens drei Mit­gliedern. Die am Entscheid beteiligten Mitglieder der Behörde gehören unterschiedlichen Professionen an. In vielen Kantonen müssen gemäss den gesetzlichen Bestimmungen die Disziplinen Recht und Soziale Ar­beit zwingend vertreten sein. Fachwissen aus den Be­zugsdisziplinen Pädagogik, Psychologie, Treuhand, Sozialversicherungsrecht, Vermögensverwaltung und Medizin kann von internen oder externen Stellen bei­gezogen werden. Die KESB klärt aufgrund einer Gefährdungsmeldung oder von Amtes wegen die Situation ab. Sie macht dies aufgrund ihres gesetzlichen Auftrags im Rahmen eines rechtmässigen Verfahrens. Die betroffenen El­tern und das Kind werden dabei persönlich und al­tersgerecht angehört. Die am Verfahren beteiligten Personen und Dritte sind zur Mitwirkung verpflichtet (Art. 448 ZGB und, als Korrelat, Art. 443 ZGB). Das Verfahren endet mit einem Entscheid, der bei der nächsthöheren gerichtlichen Instanz angefochten werden kann. Ordnet eine KESB oder ein Gericht zivilrechtliche Kin­desschutzmassnahmen an, dann beauftragt die Be-hörde eine geeignete Person, welche die Kindes­schutzmassnahme umsetzt. Die Mandate werden durch berufliche oder private Beistandspersonen ge­führt. Die beruflichen Beistandspersonen gehören einer von der KESB unabhängigen Berufsbeistand­schaft an. Wie wird ein Verfahren bei der KESB ausgelöst? Häufig sind es Gefährdungsmeldungen aus Krippe, Hort, Kindergarten und Schule, welche bei der KESB ein Verfahren zur Prüfung allfälliger Kindesschutz­massnahmen auslösen. Meldungen erstatten aber auch Personen aus dem familiären Umfeld, die Eltern selber oder die Polizei, zum Beispiel nach einem Vor­fall häuslicher Gewalt. Artikel 443 Abs. 1 ZGB enthält eine denkbar weite Umschreibung des Melderechts, allerdings sind auch Ausnahmen zu beachten. Kein Melderecht haben grundsätzlich Personen, die einem Berufsgeheimnis im Sinne von Art. 321 StGB unterstehen. Zu diesem Personenkreis zählen auch Pädiaterinnen und Pädiater. Bevor sie an die KESB ge­langen, müssen sie entweder die Einwilligung der El­tern beziehungsweise des urteilsfähigen Kindes ein­holen oder sich von der zuständigen Stelle vom Berufsgeheimnis entbinden lassen. Zu dieser Grundsatzregelung gibt es wiederum ge­setzlich vorgesehene Ausnahmen. So haben Berufs­geheimnisträger aufgrund von Art. 364 StGB ein Mel­derecht an die KESB, wenn an einem minderjährigen Kind eine strafbare Handlung begangen wurde. Dabei genügt es, dass die meldepflichtige Person ernsthaf­ten Anlass hat, von einer strafbaren Handlung auszu­gehen. Einzelne Kantone haben zudem für gewisse Berufsgruppen (z.B. für Ärzte und Ärztinnen) kanto­nalrechtlich eine generelle Meldepflicht eingeführt. Solche Regelungen sind zulässig und erlauben eine Gefährdungsmeldung an die KESB ohne Entbindung vom Berufsgeheimnis. Das Regelungsgeflecht der Melderechte und -pflich­ten ist im geltenden Recht unübersichtlich und unbe­friedigend. Deshalb hat der Bundesrat dem Parlament kürzlich eine Revision der Bestimmungen über die Melderechte und Meldepflichten im Kindesschutz un­terbreitet. Danach soll die Meldepflicht generell auf Fachpersonen erweitert werden, die beruflich regel­mässig Kontakt zu Kindern haben. Der Entwurf sieht auch Änderungen vor, die Trägerinnen und Träger eines Berufsgeheimnisses betreffen. Diese sollen neu ein Melderecht erhalten. Damit können sie – müssen aber nicht – der KESB eine Gefährdungsmeldung ein­reichen, ohne die Zustimmung der betroffenen Perso­nen einzuholen oder sich vom Berufsgeheimnis ent­binden zu lassen. Sie sollen auch das Recht, nicht aber die Pflicht, erhalten, am Verfahren der KESB mit­zuwirken und der Behörde abklärungsrelevante Infor­mation preiszugeben*. Ein Melderecht entbindet nicht von einer Interessens­und Rechtsgüterabwägung im Einzelfall und eine Mel­depflicht nicht von der Einschätzung, ob eine Schutz­bedürftigkeit plausibel ist. Die KESB muss dann abklä­ren, ob sich der begründete Anschein einer relevanten Gefährdung des Kindeswohls erhärtet oder nicht. Für eine sachrichtige Erstbeurteilung ist die Behörde auf möglichst zweckdienliche Informationen angewiesen. Es empfiehlt sich deshalb, die auf vielen KESB-Websi­tes zugänglichen Formulare für die Gefährdungsmed­lung zu verwenden. Wer eine Gefährdungsmeldung erstattet, wird nicht zu einer am Verfahren beteiligten Person und über den Verlauf des Verfahrens grundsätzlich nicht informiert. Gefährdungsmeldungen werden Bestandteil der Ver­fahrensakten, die von den betroffenen Personen ein­gesehen werden können. Die Identität der meldenden Person und der Inhalt der Meldung können nur aus be­sonderen Gründen und in der Regel zulasten der Ab­klärungsqualität nicht offengelegt werden.

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Rente: Rentenerhöhung wird nicht vor Inflation schützen


Rentenerhöhung schützt nicht vor Inflation.

Während die Renten in den nächsten 15 Jahren voraussichtlich steigen werden, zeigt das System im internationalen Vergleich deutliche Schwächen, die vor allem den Schutz vor Altersarmut betreffen. Eine Studie der OSZE zeigte, dass die Renten in Deutschland nicht vor Altersarmut schützen.

Schwache Rentenprognosen

Bis zum Jahr 2037 prognostiziert der Rentenversicherungsbericht des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales eine Steigerung der Renten um lediglich 43 Prozent, was einer durchschnittlichen Steigerungsrate von 2,6 Prozent pro Jahr entspricht. Im Vergleich dazu sollen die Löhne um 59 Prozent steigen.

Diese Diskrepanz führt zu einem sinkenden Rentenniveau, das von derzeitigen 48,2 Prozent auf geplante 45 Prozent zurückgeht. Rentnerinnen und Rentner werden deshalb zunehmend von der allgemeinen Wohlstandsentwicklung abgekoppelt, eine Entwicklung, die vom Sozialverband VdK kritisiert wird.

Altersarmut trotz Rentenerhöhung

Aktuell beträgt die durchschnittliche Rente in Deutschland 1152 Euro netto vor Steuern im Monat, und 61 Prozent der Einkommen von Seniorenhaushalten stammen aus der gesetzlichen Rentenversicherung.

Trotz der angekündigten Erhöhung von 3,5 Prozent im Sommer 2024 warnt VdK-Präsidentin Verena Bentele davor, dass diese Erhöhung lediglich den Kaufkraftverlust decken würde und somit Rentnerinnen und Rentner mit geringem Einkommen nicht ausreichend vor Altersarmut schützen könne.

Kritik an der Grundrente und internationales Abschneiden

Die OSZE bestätigt in ihrem Bericht “Renten auf einen Blick” das schwache Abschneiden des deutschen Rentensystems im europäischen Vergleich.

https://www.gegen-hartz.de/urteile/rente-rentenerhoehung-wird-nicht-vor-inflation-schuetzen

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Bürgergeld abschaffen – Söder will Rückkehr zur Sozialhilfe


Söder zurück in die Vergangenheit

Die Ampelregierung ist angeschlagen. Das nutzt die Union aus, um ihre eigene Zukunftsmusik zu komponieren. Im Refrain hat der Begriff Bürgergeld dann keinen Platz mehr. Denn eines ist klar: Sollten CDU und CSU die Regierungsverantwortung übernehmen, hat der Hartz-IV-Nachfolger ausgedient und wird direkt ins Archiv verfrachtet. CSU-Chef Markus Söder schlägt als neuen Weg ein altes System vor: die Sozialhilfe.

Nachdem ja schon bei der Agenda 2010, bei den Hartz4 beträgen gelogen und betrogen wurde, kann ich mir gut vorstellen meiner Meinung nach, dass die Beträge, die durch ein Unparteiischen 🤣😂 Kremium 2010, erstellt wurden und auf einen H4 Satz von 600,- € kamen, aber danach doch nur 310,- € Ausbezahlt wurden, kann ich mir gut vorstellen das, dieser rückzug, nur dafür gedacht ist, die Ärmsten der Armen wieder zu betrügen.

https://www.buergergeld.org/news/buergergeld-abschaffen-soeder-will-rueckkehr-zur-sozialhilfe/

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In 2 Jahren drohen beim Bürgergeld noch härtere Sanktionen?


Sanktionen
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buergergeld.org – In 2 Jahren drohen beim Bürgergeld noch härtere Sanktionen

In 2 Jahren drohen beim Bürgergeld noch härtere Sanktionen

frustrierter Mann in einem leeren Zimmer

Bürgergeld Bedürftige „weich kochen“ und zur Aufnahme jeder Arbeit drängen: Das Ziel der von der Ampel auf den Weg gebrachten Totalsanktionen – gemäßigter: 100-Prozent-Leistungsminderungen – lässt sich nicht schönreden. Bis zu zwei Monate lang je „Verstoß“ wird sogenannten Totalverweigerern der Regelbedarf gestrichen. Dann bleiben nur die Leistungen für Unterkunft und Heizung. Die Maßnahme ist auf zwei Jahre befristet und soll dann überprüft werden. Heißt: Ist der Stein erst einmal ins Rollen gebracht worden, sind Verschärfungen nicht ausgeschlossen. Sie missachten sogar Entscheidungen vom Bundesverfassungsgericht, bei einer Armutsgrenze von ca. 33%, ist es an der Zeit Aufzustehen!

https://www.buergergeld.org/news/in-2-jahren-drohen-beim-buergergeld-noch-haertere-sanktionen/?fbclid=IwAR2cwGstIKOk8Ek0f9Kpq7oL66DATYHi94M8rCKpnPf_N66HADzcCp5Fi3w

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Bürgergeld: Jobcenter muss Ermessen ausüben und begründen!


Begründung des Ermessens

Mitarbeiter der Jobcenter haben in vielen Belangen freie Hand und können nach eigenem Ermessen entscheiden – etwa über eine Unterstützung von Bürgergeld Bedürftigen aus dem Vermittlungsbudget. In dem Fall muss dann auch ein Ermessen erkennbar sein und ausgeübt werden. Sich nur auf ermessenslenkende Weisungen zu berufen, reicht nicht aus und sorgt dafür, dass der Bescheid rechtswidrig ist, sagt das Sozialgericht Dortmund (Aktenzeichen S 91 AS 2584/22 vom 24. August 2023).

https://www.buergergeld.org/news/buergergeld-jobcenter-muss-ermessen-ausueben-und-begruenden/?fbclid=IwAR0X5PbxiL8ZuD7yq8kMILzhnorxzwG5EiauPNH8N_4qOp94AIqzoLMCbZw

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Eine Schande: Fast jeder zweite Rentner hat keine 1.250 Euro


Gesamt Armut bei 38 bis 40%

Malochen bis zum Umfallen, Flaschen aus Mülleimern klauben oder bei der Tafel Schlange stehen – drei traurige Alternativen, um im Rentenalter über die Runden zu kommen. Denn zum Leben reichen die Altersbezüge nur selten.

Die Zahlen, die das Statistische Bundesamt auf Anfrage des Bundestagsabgeordneten Dietmar Bartsch veröffentlichte, sind eine Schande: 7,5 Millionen Rentner haben weniger als 1.250 Euro und jeder Vierte weniger als 1.000 Euro netto im Monat.

Damit sind Rentner neben Bürgergeld Bedürftigen die Verlierer der Inflation. Wobei die Dunkelziffer der Gesamten Armutsgrenze in Deutschland, 38% liegen dürfte, das in einem der Reichsten Länder der Welt.

https://www.hartziv.org/news/eine-schande-fast-jeder-zweite-rentner-hat-weniger-als-1-250-euro/

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LSG: Bürgergeld reicht aus – weil vom Gesetzgeber so festgelegt


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hartziv.org – LSG: Bürgergeld reicht aus – weil vom Gesetzgeber so festgelegt

LSG: Bürgergeld reicht aus – weil vom Gesetzgeber so festgelegt

Richter unterschreibt Urteil am Schreibtisch

813 Euro für einen alleinstehenden Bürgergeld Bedürftigen: Diesen Betrag fordert der Paritätische Gesamtverband, um ein menschenwürdiges Existenzminimum sicherzustellen. Offiziell abgelehnt! Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt erachtet den aktuellen Regelbedarf nicht für „evident unzureichend“ und sieht daher auch keinen Anlass, das Bundesverfassungsgericht einzuschalten. Damit scheiterte die Klage eines Mannes, der vom Amt die besagten 813 Euro forderte.

Weiter:

https://www.hartziv.org/news/lsg-buergergeld-reicht-aus-weil-vom-gesetzgeber-so-festgelegt/

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