Mutige Hartz IV Bezieherin wehrt sich gegen EGV


Mutige ALG II Bezieherin wehrt sich gegen die EGV

02.09.2015

Ich habe kürzlich von einer mutigen Hartz IV Bezieherin Post erhalten, die von Beruf Kauffrau für Büromanagement ist. Da ihr jedoch ein wichtiger Baustein bei ihrer Ausbildung nicht gelehrt wurde, wollte sie diesen durch eine Weiterbildung nachholen. Jedoch wurde dieser Antrag auf Weiterbildung vom Jobcenter mehrfach abgelehnt. Stattdessen wurde sie in eine sinnlose Maßnahme hineingesteckt. Seit 2013 ist sie arbeitslos. Deshalb legte sie Widerspruch gegen diese EGV ein:

Empfänger: Name, Vorname
Straße, Hausnummer
Postleitzahl, Ort
Kundennummer:

Jobcenter
Straße, Hausnummer
Postleitzahl, Ort

Widerspruch gegen die Eingliederungsvereinbarung

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit lege ich Widerspruch gegen die vom mir am 19. Mai 2015 unterschriebene Eingliederungsvereinbarung ein. Soweit mir bekannt ist, ist ein Vertrag der unter Drohung zustande gekommen ist, anfechtbar (§123 Abs.1 BGB). Außerdem steht in diesem Fall eine vollendete Nötigung (§240 Abs.1, 2, 3, 4.3) im Raum. Dies ist in meinen Fall vollends zutreffend, da mir sowohl von meinem Sachbearbeiter Herrn A. als auch durch die Rechtsfolgebelehrung mit Sanktionen gedroht wird. Selbiges gilt, sollte ich die Eingliederungsvereinbarung nicht unterschreiben, da diese dann per Verwaltungsakt vollzogen würde. Dies entspräche einer Entmündigung und würde damit klar gegen den Artikel 1 des Grundgesetzes der BRD verstoßen in dem es heißt „ Die Würde des Menschen ist unantastbar“. Des Weiteren fechte ich folgende Punkte der Rechtsfolgebelehrung an:

Ortsabwesenheit: Verstoß gegen Artikel 11 Abs.1 GG „Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet.“

Die Androhung von Sanktionen verstoßen gegen folgende Artikel des Grundgesetzes: o.g. Artikel 1 Grundgesetz, Artikel 2 Abs.1 „Jeder hat das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit“ und Abs.2 „Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit“. Außerdem stellt die Androhung von Sanktionen und der daraus resultierende Zwang einen Vertrag zu unterschreiben, eine vollendete Nötigung da, strafbar gemäß §240 StGB Abs. 1, 2, 3, 4.3.

Außerdem fechte ich folgenden Punkt der Eingliederungsvereinbarung an:
1.2. „Er weißt Sie in die Maßnahme Coaching für Zielgruppen vom 29.06.15 – 20.09.15 bei ++++ in 99084 Erfurt zu.“ Dieser Punkt verstößt gegen Artikel 12 Abs.1 des Grundgesetzes „Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen.“

Als Grundlage für dieses Schreiben beziehe ich mich auf den Beschluss des Sozialgerichtes Gotha vom 26.05.2015 (Aktenzeichen: S 15 AS 5157/14), welcher die Unvereinbarkeit von SGB II-Sanktionen mit dem Grundgesetz feststellt. Dabei sahen die Gothaer Richter in der Regelung des § 31a i.V. 31 und 31b SGB II insbesondere eine Verletzung der Menschenwürde und dem Grundrecht auf Berufsfreiheit.

Ich fordere Sie auf mir die Möglichkeit zu eröffnen unter Rücksichtnahme auf das oben genannte Urteil eine neue Eingliederungsvereinbarung auszuhandeln. Sollten Sie mich sanktionieren o.Ä. werde ich umgehend Klage beim Sozialgericht einreichen und mir eine Anzeige wegen Nötigung (§240 StGB Abs.1, 2, 3, 4.3) und eventuell Körperverletzung (§223 StGB Abs.1, 2) bei der entsprechenden Staatsanwaltschaft vorbehalten. (Luise Müller)

 

Quelle: Mutige Hartz IV Bezieherin wehrt sich gegen EGV

Über norbertschulze1

An alle Jobcenter-Mitarbeiter, die sich hier rumtreiben: Meine Daten dürfen nicht verwendet werden! Ich gebe dafür keine Einverständniserklärung. Der Schutz der Privatsphäre ist im deutschen Grundgesetz aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) abgeleitet. Das besondere Persönlichkeitsrecht dient dem Schutz eines abgeschirmten Bereichs persönlicher Entfaltung. Dem Menschen soll dadurch ein spezifischer Bereich verbleiben, in dem er sich frei und ungezwungen verhalten kann, ohne befürchten zu müssen, dass Dritte von seinem Verhalten Kenntnis erlangen oder ihn sogar beobachten bzw. abhören können. Durch die Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG) und durch das Post- und Fernmeldegeheimnis (Art. 10 GG) wird der Schutzbereich konkretisiert. Die Ausnahmen hiervon (Abhören von Telefongesprächen und Wohnungen) werden als Lauschangriff bezeichnet und sind ebenfalls gesetzlich geregelt. da reicht der Platz nicht aus Ich habe keine besondere Begabung, sondern bin nur leidenschaftlich neugierig. (Albert Einstein) Linkhaftung Mit Urteil vom 12. Mai 1998 - 312 O 85/98 - "Haftung für Links" entschied das Landgericht Hamburg, dass man durch Anbringung eines Links die Inhalte der gelinkten Seite ggf. mit zu verantworten hat. Dies kann - so das Landesgericht - nur dadurch verhindert werden dass man sich ausdrücklich von diesen Inhalten distanziert, was ich mit nachfolgender Erklärung ausdrücklich tue: Für alle Links gilt, dass ich keinen Einfluss auf die Gestaltung und Inhalte der verlinkten Seiten habe. Ich distanziere mich ausdrücklich von allen Inhalten dieser Seiten. Ferner weise ich darauf hin, dass ich keine Verantwortung für die Inhalte der Seiten trage. 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Artikel 2 Jeder hat Anspruch auf alle in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten, ohne irgendeinen Unterschied, etwa nach Rasse, Hautfarbe, Geschlecht, Sprache, Religion, politischer oder sonstiger Anschauung, nationaler oder sozialer Herkunft, Vermögen, Geburt oder sonstigem Stand. Des weiteren darf kein Unterschied gemacht werden auf Grund der politischen, rechtlichen oder internationalen Stellung des Landes oder Gebietes, dem eine Person angehört, gleichgültig ob dieses unabhängig ist, unter Treuhandschaft steht, keine Selbstregierung besitzt oder sonst in seiner Souveränität eingeschränkt ist. Artikel 3 Jeder hat das Recht auf Leben, Freiheit und Sicherheit der Person. Artikel 4 Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden; Sklaverei und Sklavenhandel in allen ihren Formen sind verboten. Artikel 5 Niemand darf der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. Artikel 6 Jeder hat das Recht, überall als rechtsfähig anerkannt zu werden. Artikel 7 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich und haben ohne Unterschied Anspruch auf gleichen Schutz durch das Gesetz. Alle haben Anspruch auf gleichen Schutz gegen jede Diskriminierung, die gegen diese Erklärung verstößt, und gegen jede Aufhetzung zu einer derartigen Diskriminierung. Artikel 8 Jeder hat Anspruch auf einen wirksamen Rechtsbehelf bei den zuständigen innerstaatlichen Gerichten gegen Handlungen, durch die seine ihm nach der Verfassung oder nach dem Gesetz zustehenden Grundrechte verletzt werden. Artikel 9 Niemand darf willkürlich festgenommen, in Haft gehalten oder des Landes verwiesen werden. Artikel 10 Jeder hat bei der Feststellung seiner Rechte und Pflichten sowie bei einer gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Beschuldigung in voller Gleichheit Anspruch auf ein gerechtes und öffentliches Verfahren vor einem unabhängigen und unparteiischen Gericht. Das beste mittel, jeden Tag zu beginnen, ist: Beim erwachen daran zu Denken, ob man nicht wenigstens einem Menschen an diesem Tag eine Freude machen könnte. (Nietzsche) Die vier edlen Wahrheiten sind: Wahrheit vom Leiden: Das Leben im Daseinskreislauf ist letztlich leidvoll. Dies ist zu durchschauen. (Dukkha Sacca) Wahrheit von der Ursache des Leidens: Die Ursachen des Leidens sind Gier, Haß und Verblendung. Sie sind zu überwinden. (Samudaya Sacca) Wahrheit von der Aufhebung des Leidens: Erlöschen die Ursachen, erlischt das Leiden. Dies ist zu verwirklichen. (Nirodha Sacca) Wahrheit von dem Weg zur Aufhebung des Leidens: Zum Erlöschen des Leidens führt ein Weg, der Edle Achtfache Pfad. Er ist zu gehen. (Magga Sacca) » Haftungsausschluss für Gästebuch, Kommentare, Berichte, Mitteilungen auf der Homepage! 1. Inhalt des Online-Angebotes Der Autor übernimmt keinerlei Gewähr für die Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit oder Qualität der bereitgestellten Informationen. 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11 Antworten zu Mutige Hartz IV Bezieherin wehrt sich gegen EGV

  1. Axel schreibt:

    Richtig so macht diese Verbrecher fertig. die belügen betrügen und erpressen diese armen unwissenden Menschen.

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    • FMD schreibt:

      Ist wirklich so. Ein Freund von mir hat mir erzählt, dass er ständig in irgend welche sinnlosen Maßnahmen vom JC gesteckt würde, die ihm nichts bringen. Er hat darauf geäußert, dass er das nicht mehr machen möchte; dann sagte man ihm, dann bekäme er kein Geld mehr. Also Erpressung (und Ausnutzen von Unwissen). Die wissen halt meistens auch, mit wem sie’s machen können und mit wem nicht; und mein Kumpel ist bzw. war in dieser Sache ziemlich unwissend.

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  2. wold d witt schreibt:

    meine Hochachtung ! Diese Frau hat Mut & besitzt Zivilcourage ! Ich wünschte mir von Gott, dass er allen Opfern der SPD-Hartz IV Politik soviel Mut & Courage geben würde ! Die Hartz IV SPD muss weg !

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  3. Pingback: Hartz-IV Sanktionshungern – ein „Experiment mit der Wahrheit“ | Heinrichplatz TV

  4. Aufgewachter schreibt:

    Sowas Ähnliches gerade per E-Mail erhalten.

    Erwerbsloser von Jobcenter-Mitarbeiter erpresst / Eingliederungsvereinbarung nichtig / 5 Jahre Knast für Fallmanager

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    • FMD schreibt:

      Dass einem JC-Mitarbeiter 5 Jahre Haft drohen, weil er sich an geltendes „Recht“ (SGB II) hält halte ich für Dampfplauderei.
      Demnach während der letzten 10 Jahre Hartz IV tausenden von JC-Mitarbeitern Haft drohen; dem ist aber nicht so weil die strafrechtlich kaum belangbar sind, und das SGB II eben Erpressung von JC-„Kunden“ legitimiert.

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      • FMD schreibt:

        * Korr.: Demnach hätte während der letzten 10 Jahre Hartz IV tausenden von JC-Mitarbeitern Haft drohen müssen (…)

        Gefällt 1 Person

      • Aufgewachter schreibt:

        Strafgesetzbuch (StGB)
        § 253 Erpressung

        (4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Erpressung verbunden hat.

        http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__253.html

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  5. alexs schreibt:

    Eine gut informierte Bekannte reichte mir diesen Kommentar – ich reiche ihn mal unkommentiert weiter in der Hoffnung hier für die ersten echten Schritte schon mal ein Grob-Konzept zu haben – dennoch – es soll sich ruhig jeder selber im Fall der Fälle beim anerkannten Fachmann dahingehend informieren, das kann auch das Internet mit seinem freien Meinungsaustausch für alle (incl der vielen Laien) nicht ersetzen:

    „Die Klage sollte sie per Einstweiligen Verfahren tun und zwar vor dem Verwaltungsgericht. Fast alle klagen vor dem SG, was nicht korrekt ist und zumeist ins Leere läuft. Liebe Grüße“

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  6. Aufgewachter schreibt:

    Erwerbsloser schockt seine Jobcenter-Mitarbeiterin mit Eingliederungsvereinbarung im Tarif Free & Easy H4 Plus

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  7. MarcoW75 schreibt:

    Besonders zynisch sind die Amtsmitarbeiter,die allen Ernstes behaupten, daß für ALG2-Empfänger das Grundgesetz nicht gelten würde,sondern nur das SGBII. Ist erst kürzlich wieder einem guten Freund von mir passiert.

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